Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für alle Leistungen, die GEKI auf Basis eines vom Kunden unterzeichneten Order Forms erbringt.
1. Geltung und Vertragsdokumente
Das Order Form ist das verbindliche Bestell- und Vertragsdokument. Diese AGB sind über das Order Form Vertragsbestandteil. Es gilt die im Order Form festgelegte Rangfolge der Vertragsdokumente; bei Widersprüchen geht das Order Form diesen AGB vor. Das gilt insbesondere für Regelungen, die im Order Form unter „Ergänzende Vereinbarungen” getroffen wurden.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GEKI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Preise und Entgelte
2.1 Allgemeines
Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Maßgeblich sind die im Order Form vereinbarten Entgelte. Diese umfassen je nach bestellter Leistung:
- die monatliche Grundgebühr
- einmalige Setup- bzw. Onboardingentgelte
- nutzungsabhängige Entgelte für optionale Module (Peak Capacity, Observability Monitoring)
- Entgelte für Leistungen nach Zeitaufwand gemäß Abschnitt 2.2
2.2 Leistungen nach Zeitaufwand (Stundensätze)
Anwendungsbereich. Leistungen, die nicht durch ein Pauschalentgelt abgedeckt sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. Das betrifft insbesondere Beratung, Integrationsunterstützung, Individualentwicklung, Datenaufbereitung und Migration, Schulungen sowie zusätzliche Modellwechsel über den in der Leistungsbeschreibung inkludierten hinaus.
GEKI schuldet ausschließlich Stunden. Bei Leistungen nach Zeitaufwand schuldet GEKI die fachgerechte Erbringung der beauftragten Arbeitsstunden, nicht einen bestimmten Erfolg und kein abnahmefähiges Werk. Es findet keine Abnahme statt; eine werkvertragliche Gewährleistung für die Arbeitsergebnisse besteht nicht. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die fachgerechte Erbringung der Leistung selbst. Über Einsatz und Verwertung der Ergebnisse entscheidet der Kunde; er trägt das Verwertungsrisiko.
Stundensatz. Es gilt der im Order Form vereinbarte Stundensatz. Ist dort kein Stundensatz vereinbart, gilt der jeweils gültige Listenstundensatz von GEKI, den GEKI dem Kunden vor Beginn der Leistung in Textform bekannt gibt. Der Stundensatz unterliegt der Wertsicherung nach Abschnitt 5.
Beauftragung und Aufwandsabstimmung. Leistungen nach Zeitaufwand werden vom Kunden in Textform beauftragt. GEKI stimmt den voraussichtlichen Aufwand vorab ab und weist rechtzeitig darauf hin, wenn dieser voraussichtlich überschritten wird; die Fortsetzung über den abgestimmten Aufwand hinaus bedarf der Freigabe des Kunden.
Leistungszeiten. Die Leistungen werden innerhalb der Servicezeiten (Montag bis Freitag, 08:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von GEKI) erbracht. Leistungen außerhalb dieser Zeiten sowie Reisezeiten und Reisekosten werden nur nach vorheriger Vereinbarung verrechnet. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nicht; GEKI setzt fachlich geeignete Mitarbeiter ein.
Erfassung und Abrechnung. Die Erfassung erfolgt in 15-Minuten-Schritten, die Abrechnung monatlich im Nachhinein. GEKI legt einen Stundennachweis mit Datum, Dauer, Tätigkeit und Ansprechpartner vor. Einwendungen richten sich nach Abschnitt 3.
Stundenkontingente. Werden Stunden als festes monatliches Kontingent vereinbart, gelten ergänzend die im Order Form und in der zugehörigen Anlage festgelegten Regelungen, insbesondere zu Umfang, Übertragbarkeit und Verfall nicht verbrauchter Stunden sowie zur Verrechnung von Mehrstunden.
Keine Service Levels. Für Leistungen nach Zeitaufwand gelten die Verfügbarkeits- und Wiederherstellungszusagen des SLA nicht.
3. Rechnungsstellung und Zahlung
Die monatliche Grundgebühr wird monatlich im Vorhinein verrechnet, erstmals ab Go-Live gemäß Order Form; für einen angebrochenen ersten Monat erfolgt die Verrechnung kalendertäglich anteilig.
Nutzungsabhängige Entgelte (insbesondere Peak Capacity und Observability Monitoring) sowie einmalige Entgelte werden monatlich im Nachhinein abgerechnet. Gutschriften aus Token Resale werden in der jeweiligen Folgeabrechnung gegengerechnet.
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt elektronisch an die im Order Form angegebene E-Mail-Adresse.
Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen sowie die Zurückbehaltung fälliger Entgelte sind ausgeschlossen.
4. Zahlungsverzug und Aussetzung der Services
Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen und Betreibungskosten nach den gesetzlichen Bestimmungen an (§§ 456, 458 UGB).
Bleibt eine fällige Zahlung nach schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen offen, ist GEKI berechtigt, die vertragsgegenständlichen Services — insbesondere den API-Zugang — bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. GEKI kündigt die Aussetzung in der Mahnung ausdrücklich an.
Für Zeiträume einer berechtigten Aussetzung gilt:
- Es bestehen keine SLA-Ansprüche; die Ausfallzeit wird nicht auf die Verfügbarkeit gemäß SLA angerechnet und nicht gutgeschrieben.
- Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt bestehen.
Die Wiederaufnahme erfolgt unverzüglich nach vollständigem Zahlungseingang.
Dauert der Verzug länger als 30 Tage nach Ablauf der Nachfrist an, ist GEKI zur außerordentlichen Kündigung gemäß Abschnitt 7 berechtigt.
5. Preisanpassung (Wertsicherung)
Die im Order Form vereinbarten wiederkehrenden Entgelte sind wertgesichert. Als Maßzahl dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI) in seiner jeweils aktuellen Fassung oder ein an seine Stelle tretender amtlicher Nachfolgeindex.
Als Ausgangsbasis gilt die für den Monat des Go-Live verlautbarte Indexzahl.
Die Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Jänner, erstmals zum 1. Jänner des zweiten auf den Go-Live folgenden Kalenderjahres, im Verhältnis der zuletzt verlautbarten Indexzahl zur jeweils geltenden Ausgangsbasis. Die angepasste Indexzahl bildet die neue Ausgangsbasis.
GEKI teilt die Anpassung mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Indexrückgänge führen zu keiner Erhöhung; eine Senkung unter das im Order Form vereinbarte Ausgangsentgelt erfolgt nicht. GEKI kann auf eine Anpassung verzichten, ohne dass daraus ein Verzicht für Folgejahre abgeleitet werden kann.
Über die Wertsicherung hinausgehende Preisänderungen bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.
6. Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
Der Vertrag beginnt mit dem Go-Live (Übergabe des API-Keys / API-Zugangs) und läuft für die im Order Form vereinbarte Mindestlaufzeit.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird.
Kündigungen bedürfen der Schriftform (E-Mail an die im Order Form genannten Kontakte genügt). Vertragsjahr ist der jeweils am Go-Live-Datum beginnende Zwölfmonatszeitraum.
GEKI bestätigt das Go-Live-Datum in Textform. Das bestätigte Datum ist maßgeblich für Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit, Vertragsjahr, Kündigungstermin, Verrechnungsbeginn und die Ausgangsbasis der Wertsicherung nach Abschnitt 5.
Die Kündigungsfrist ist so bemessen, dass sie die Höchstfrist des EU Data Act (VO (EU) 2023/2854, Kapitel VI) für die Einleitung eines Anbieterwechsels von zwei Monaten nicht überschreitet. Die Wechsel-, Export- und Löschrechte aus dem Exit & Portability Annex bleiben davon unberührt und können durch diese Frist nicht eingeschränkt werden.
7. Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien können aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für GEKI insbesondere vor bei:
- Zahlungsverzug gemäß Abschnitt 4
- schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Acceptable Use Policy
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Abweisung mangels Masse
Für den Kunden gilt insbesondere das Sonderkündigungsrecht bei längerer vollständiger Nichtverfügbarkeit gemäß SLA Abschnitt 9.
Bei Beendigung gelten die Regelungen des Exit & Portability Annex.
8. Haftung
8.1 Grundsatz
GEKI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Haftungshöchstgrenze
Die Haftung von GEKI ist je Schadensfall und insgesamt je Vertragsjahr begrenzt auf die Höhe des vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettoentgelts aus dem betroffenen Order Form. Hat der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate bestanden, ist das auf zwölf Monate hochgerechnete vereinbarte Jahresentgelt maßgeblich.
8.3 Leichte Fahrlässigkeit
Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet GEKI nicht.
8.4 Ausgeschlossene Schadensarten
Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangene Einsparungen, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden aus dem Verlust von Daten, soweit dieser nicht auf einer Verletzung der Pflichten aus dem DPA beruht.
Da der Inference Service stateless betrieben wird und der Kunde seine Daten, Prompts und Anwendungen selbst verantwortet (Leistungsbeschreibung Abschnitt 12), obliegt die Datensicherung dem Kunden.
8.5 Unbeschränkte Haftung
Die Beschränkungen der Abschnitte 8.2 bis 8.4 gelten nicht bei:
- Vorsatz
- Personenschäden
- Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
- arglistig verschwiegenen Mängeln
- der Verletzung ausdrücklich übernommener Garantien
Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
8.6 Verhältnis zur SLA-Kompensation
Die Gutschriften nach SLA Abschnitten 9 und 13 sind die abschließende Kompensation für Nichtverfügbarkeit. Werden darüber hinaus Schadenersatzansprüche geltend gemacht, werden bereits gewährte Gutschriften angerechnet.
8.7 Geltendmachung
Schadenersatzansprüche sind binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht zwingend längere Fristen gelten.
9. Vertraulichkeit
9.1 Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Art oder den Umständen der Überlassung ergibt. Dazu zählen insbesondere Preise und Konditionen, technische Konfigurationen, Architektur- und Sicherheitsinformationen, Benchmarks, Geschäftszahlen und Kundendaten.
9.2 Pflichten
Jede Partei wird vertrauliche Informationen der anderen Partei:
- ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages verwenden
- Dritten nicht zugänglich machen
- mit derselben Sorgfalt schützen wie eigene vertrauliche Informationen, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers
- nur solchen Mitarbeitern, Subunternehmern und Beratern offenlegen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und die zu einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind
9.3 Ausnahmen
Die Pflichten gelten nicht für Informationen, die
- zum Zeitpunkt der Überlassung allgemein bekannt waren oder es ohne Verletzung dieses Vertrages werden
- der empfangenden Partei bereits vor der Überlassung rechtmäßig bekannt waren
- von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden
- rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden
Besteht eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht, informiert die betroffene Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
9.4 Dauer, Rückgabe und Verhältnis zum DPA
Die Vertraulichkeitspflichten gelten für die Vertragsdauer und drei Jahre über deren Ende hinaus. Nach Vertragsende werden vertrauliche Informationen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Für personenbezogene Daten gehen die Regelungen des DPA/AVV diesen Bestimmungen vor.
10. Referenznennung
GEKI ist berechtigt, den Kunden mit Namen und Firmenlogo als Referenzkunden zu nennen — insbesondere auf der Website, in Präsentationen und in Vertriebsunterlagen. Die Nennung beschränkt sich auf die Tatsache der Geschäftsbeziehung; Inhalte, Konfigurationen, Preise und sonstige vertrauliche Informationen nach Abschnitt 9 werden dabei nicht offengelegt.
Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen, in Textform an contact@geki.ai. Nach Zugang des Widerspruchs stellt GEKI die Nennung unverzüglich ein und entfernt sie aus den von GEKI kontrollierten Medien. Bereits hergestellte Druckwerke sowie Veröffentlichungen Dritter, auf die GEKI keinen Zugriff hat, müssen nicht zurückgerufen werden.
Darüber hinausgehende Referenzmaßnahmen — insbesondere Fallstudien, Zitate, Pressemitteilungen und gemeinsame Auftritte — bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.
11. Änderungen dieser AGB
GEKI kann diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat in Textform ändern, soweit die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist, gelten die bisherigen AGB für die laufende Vertragsperiode weiter.
12. Schlussbestimmungen
Rechtswahl und Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Graz — der Sitz von GEKI.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.