Exit & Portability Annex
Stand: September 2026
Dieser Annex regelt den Anbieterwechsel („Switching”), den Datenexport und die Löschung bei Beendigung der GEKI AI Factory Services in Anlehnung an die Vorgaben des EU Data Act für Datenverarbeitungsdienste (Kapitel VI, Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten).
1. Grundsatz: Stateless Service
Der GEKI AI Factory Inference Service wird stateless betrieben (siehe DPA und TOMs). Prompts, Inputs, Dokumentinhalte und Outputs werden nicht persistent gespeichert. Bei einem reinen Inference-Betrieb bestehen daher grundsätzlich keine bei GEKI gespeicherten inhaltlichen Kundendaten, die zu exportieren wären.
Die nachfolgenden Regelungen gelten insbesondere, soweit zusätzliche persistente Services (z. B. Anwendungen mit Chat-Historie oder Dokumentenspeicher) vereinbart wurden und dabei Kundendaten oder digitale Assets bei GEKI gespeichert werden.
2. Exportierbare Daten und digitale Assets
Auf Verlangen des Kunden stellt GEKI die dem Kunden zuordenbaren exportierbaren Daten und digitalen Assets in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Dies umfasst je nach vereinbartem Service insbesondere:
- vom Kunden bereitgestellte oder im Rahmen persistenter Services gespeicherte Daten und Dokumente
- kundenspezifische Konfigurationen (z. B. Modellauswahl, Deployment-Parameter, soweit nicht GEKI-Betriebsgeheimnis)
- API- und Anwendungskonfigurationen des Kunden
- relevante technische Metadaten, soweit dem Kunden zuordenbar
Nicht exportierbar sind interne GEKI-Betriebs-, Sicherheits- und Infrastrukturdaten sowie Bestandteile Dritter (z. B. Modellgewichte mit entgegenstehenden Lizenzbedingungen).
3. Wechselprozess
Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer On-Premise-Lösung unterstützt GEKI den Kunden angemessen, insbesondere durch:
- Bereitstellung der exportierbaren Daten gemäß Abschnitt 2
- angemessene technische Informationen zur Struktur der exportierten Daten
- Unterstützung bei der geordneten Migration im vereinbarten Umfang
Über den geschuldeten Umfang hinausgehende, individuell beauftragte Migrationsleistungen können gesondert vereinbart und vergütet werden.
4. Fristen
- GEKI beginnt den Datenexport nach Zugang eines qualifizierten Wechsel- bzw. Exportverlangens unverzüglich.
- Ziel ist die Bereitstellung der exportierbaren Daten innerhalb einer angemessenen Frist; als Richtwert gilt eine Bereitstellung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Verlangens, soweit Umfang und Format dies zulassen.
- Während einer vereinbarten Übergangsphase bleibt der Zugriff auf die exportierbaren Daten in zumutbarem Umfang erhalten.
5. Löschung nach Wechsel / Beendigung
Nach Abschluss des Wechsels bzw. nach Vertragsende werden die beim jeweiligen persistenten Service gespeicherten Kundendaten nach Wahl des Kunden zurückgegeben oder gelöscht, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Beim stateless Inference Service besteht mangels persistenter Speicherung kein gesonderter Löschbedarf für Prompt-/Output-Inhalte. Die Löschung wird auf Verlangen bestätigt.
6. Laufzeit und vorzeitige Beendigung
Die im Order Form vereinbarte Mindestlaufzeit (i. d. R. 36 Monate) bleibt unberührt, ist jedoch so anzuwenden, dass die zwingenden Data-Act-Vorgaben zum Anbieterwechsel nicht unterlaufen werden. Insbesondere:
- Die Wechsel-, Export- und Löschrechte dieses Annex bestehen unabhängig vom Grund der Beendigung (ordentlich, außerordentlich, längere vollständige Nichtverfügbarkeit gemäß SLA Abschnitt 9).
- Kündigungs- und Wechselfristen sowie etwaige Wechselentgelte sind im Einklang mit den zwingenden Vorgaben des EU Data Act auszugestalten.
- Die ordentliche Kündigung richtet sich nach AGB Abschnitt 6: 2 Monate zum Ende des Vertragsjahres bei automatischer Verlängerung um jeweils ein Jahr. Die Frist überschreitet die Data-Act-Höchstfrist von zwei Monaten für die Einleitung eines Anbieterwechsels nicht.
7. Verhältnis zu anderen Dokumenten
Dieser Annex gilt gemeinsam mit Order Form, Leistungsbeschreibung, SLA, DPA/AVV, TOMs und Subprozessoren-Liste. Das Order Form ist das verbindliche Rahmendokument.